Statuten 1933
Nachbar Windmann hatte die Statuten gemäß Beschluss in der, Versammlung des Jahres 1933 durchgearbeitet und die neuen Statuten wurden von der Versammlung in der folgende Neufassung angenommen.
§1
Eine jede Wohnung und selbständige Haushaltung sämtlicher Einwohner im Bezirk der Nachbarschaft Steinberghaff wird durch den Beitritt des Haushaltungs-Vorstandes Mitglied der Nachbarschaft. Die Frauen sind gleichberechtigt und haben Stimmrecht.
§2
Jedes Mitglied ist verpflichtet, getreulich und unweigerlich seine Nachbarpflicht bei Krankheit und Not, sei es Unglück, Feuer- oder Wasser- oder Sturmnot, und bei Sterbefällen zu erfüllen. Wer ohne Grund die persönliche Ausübung der Nachbarspflicht unterlässt, handelt ehrlos gegenüber sozialer Verbundenheit und schließt sich selbsttätig aus der Nachbarschaft aus. Das erreichte 65. Lebensjahr entbindet von der Verpflichtung der Nachbarschaftspflicht, insbesondere dem von der Nachfolge bei Beerdigungen.
§3
Die Fußgänger und Wagen haben bei einer Beerdigung dem Leichenwagen zu folgen und dürfen nicht den Weg über die Norderlücke oder den Richtweg durch das Oestergaarder Holz benutzen. Auf dem Kutschbock des Leichenwagens darf nicht geraucht werden. Es wird dem Trauerhause freigestellt, die übliche Bewirtung mit Kaffee und Kuchen zu geben, Rauchmaterial und sonstige Getränke dürfen aber nicht angeboten werden. Die Reihenfolge der Nachbarschaft ist:
- Windmann
- Meyer
- Kielmann
- Friedrich Gruber
- Peter Gruber
- Ludwig Gruber
- Nico Gruber
- Hans Nissen
- J.M. Brogmus
- (Peter Nielsen) Cordsen
- Hans Schmidt
- (Thomsen) Hinze
- Lund
- Ties Möller
- Heinrich Hansen
- Peter Hansen
- Aug Uhte
- Joh. Kruse
- (Hans Kruse) Glückstadt
- Fritz Schlömer
- Chr. Nissens
§4
Jedes Jahr und zwar am Sonnabend vor dem Sonntage Sexagesimä findet abwechselnd in den beiden Gastwirtschaften Strandhotel und Waldlust die ordentliche jährliche Nachbarschafts- Versammlung statt. Anfang Punkt 7 Uhr. Hier werden alle Angelegenheiten der Nachbarschaft verhandelt. Es findet ein gemeinsamer Kaffeetisch mit Heißwecken statt.
§5
Für die Nachbarschaft wird jedes Jahr ein Ältermann gewählt. Dieses Amt hat jedes Mitglied der Reihenfolge nach ein Jahr unweigerlich zu übernehmen. Der Ältermann hat folgende Verpflichtungen:
- Die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen zu berufen.
- In den Versammlungen die Statuten zu verlesen.
- Die strenge Erfüllung der Statuten, insbesondere § 2, genau überwachen.
- Neue Mitglieder einzuschreiben und verzogene oder verstorbene Mitglieder im Verzeichnis zu löschen.
- Die Totemtafel bei Sterbefällen fortzuführen. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird bestimmt, dass in der jedesmaligen Nachbarschaft &Versammlung der alte abgehende Ältermann zu präsidieren hat.
- Der Ältermann in der Versammlung die Getränke zu bestellen.
§6
Es werden keinerlei Brüche erhoben. Jeder Nachbar wird sich befleißigen, die Nachbarschaft hochzuhalten und den Versammlungen beizuwohnen; ohne dazu durch Brüche angehalten werden zu müssen.
§7
Die im Jahre 1869 beschlossene Satzung ist durch die vielen Änderungen im Zeitraum von 65 Jahren nicht mehr übersichtlich geblieben. Darum ist diese Satzung neu festgestellt und von der Nachbarschaftsversammlung am 10. Februar 1933 genehmigt worden.
Für die Richtigkeit
Willi Windmann
Die Statute von 1933 als PDF Datei zum ausdrucken.
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